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Miet-Nebenkostenabrechnung?
welche der folgenden Posten darf der Vermieter am Ende des Jahres mit auf die Mietkosten- nebenabrechnung schreiben:
- Grundsteuer
- Versicherungen
- Miete für Sat-Anlage (die oft tagelang nicht funktionierte)
- Grundstückspflege/Winterdienst
- Hausbeleuchtung
- Müllabfuhr
??????
5 Answers
- HausverwalterLv 79 years agoFavorite Answer
Kommt darauf an.
Ist nichts im Mietvertrag vereinbart, gar keine bis auf die Heizkosten.
Sind die Kostenarten einzeln aufgelistet, dann nur diese.
Wird Bezug auf die Betriebskostenverordnung genommen, dann alle:
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2. die Kosten der Wasserversorgung,
3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
oder
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage
oder
c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten
5. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,
oder
b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser,
oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten
6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
10. die Kosten der Gartenpflege,
11. die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
12. die Kosten der Schornsteinreinigung,
13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;
14. die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;
15. die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse;
16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,
17. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Sonstige Betriebskosten müssen konkret genannt sein.
Eine weitere Möglichkeit bietet die s.g. pauschale Vereinbarung. Danach wird keine Abrechnung und Nachzahlung und kein Guthaben fällig. Ansonsten gilt die Vorauszahlung nach § 556 BGB.
Wichtig ist, der Verteilerschlüssel. Ist nichts vereinbart wird ALLES nach Wohnfläche abgerechnet, sofern keine Messgeräte installiert sind - auch z.B. Kabel- oder SAT-Anlagengebühren.
Funktioniert etwas nicht, stellt dies ein Mangel dar. Mängel muss der Mieter sofort melden und ggf. die Miete mindern - § 536 BGB.
Source(s): Sachverständiger für Betriebskosten - Anonymous9 years ago
Heizkosten/warmwasserkosten
Wasser/Abwasser
Allgemeinstrom (Treppenflurbeleuchtg)
Strom Heizung
StraÃenreinigung
TreppenreinigungWartung Aufzug
Notruf Aufzug
TÃV Prüfung Aufzug
Grundsteuer
Gebäudeversicherung/Haftpflichtvers.
Kabelgebühren(SAT o.Kabelanschl.)
Hausmeister/Winterdienst
aber schau nochmal genau in deinen Mietvertrag da steht alles detaliert drinn.
- KarlLv 59 years ago
Zusätzlich zu den Heizkosten kann der Vermieter zudem die Grundsteuer, Kalt-, Warm- und Abwasser, Auslagen für den Aufzug, die StraÃenreinigung und Müllabfuhr, die Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, die Gartenpflege, die Beleuchtung, die Schornsteinreinigung, Versicherungen, den Hausmeister, die Gemeinschaftsantenne oder das Breitbandkabel sowie die Wäschepflege auf seine Mieter umlegen. Je nach Ausstattung der Anlage müssen Mieter auÃerdem noch für sonstige Kosten wie zum Beispiel ein Schwimmbad und die Sauna im Haus geradestehen.
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- Anonymous9 years ago
alle